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Zurückschneiden von Hecken und Sträucher

Der Gemeinderat ersucht alle Strassenanlieger zu überprüfen, ob Pflanzungen und Sträucher ihres Grundstückes gegenüber den Verkehrsstrassen die gemäss Bauordnung erforderlichen Mindestabstände aufweisen. Besondere Beachtung ist Sträuchern und Hecken im Bereich von Kreuzungen, Strasseneinmündungen und Trottoirs zu schenken. Grundeigentümer, deren Bäume, Sträucher, bei Einfriedungen die Mindestabstände nicht einhalten, sind aufgefordert, für die Schaffung des vorschriftsgemässen Zustandes sofort besorgt zu sein. In den Sichtzonen muss ein stets sichtfreier Raum zwischen einer Höhe von 60 cm und einer solchen von 3 m gewährleistet sein. Weiter dürfen Einfriedungen nicht höher als 1.80 m ab niedrigem gelegenem Terrain sein. Die Abstände gegenüber Gemeindestrassen haben bei Hecken oder einzelnen Bäume mindestens 60 cm zu betragen. Der Gemeinderat sieht sich allenfalls gezwungen, im Unterlassungsfall das Zurückschneiden durch das Bauamt auf Kosten der säumigen Anstösser zu veranlassen.

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