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Hundetaxe

Die Gemeinden müssen gemäss § 2 Abs. 2 Hundegesetz (HuG) die Hundekontrolle führen. Hierbei wird geprüft, ob die gemeldeten Hunde über einen Mikrochip verfügen. Seit Januar 2007 gilt für alle Hunde in der Schweiz (ab einem Alter von drei Monaten) die Mikrochip-Pflicht gemäss Art. 16 Tierseuchenverordnung (TSV). Damit verbunden ist die obligatorische Registrierung bei Amicus, der nationalen Datenbank.

Personen, die einen Hund halten oder für länger als drei Monate übernehmen, gelten als Hundehaltende. Sie haben den Hund innert 10 Tagen bei der Einwohnerdienste der Wohnsitzgemeinde zu melden. Für die korrekte Registrierung bei der Gemeindeverwaltung sind für jeden Hund folgende Dokumente vorzulegen:

  • Kopie Heimtierausweis (ausgestellt vom Tierarzt, Chip-Nr. muss ersichtlich sein)

oder

  • Kopie Petcard (ausgestellt von AMICUS)

 

Hundetaxe

  • Für alle Hunde ab dem dritten Lebensmonat ist eine Hundetaxe zu entrichten. Für Hunde aus eigener Zucht gilt dies ab dem sechsten Lebensmonat.
  • Die Hundetaxe wird jährlich im Monat Mai erhoben.
  • Für die nach dem 31. Oktober bis zum 30. April taxpflichtig werdenden Hunde ist die Hälfte der Hundetaxe zu entrichten.
  • Personen, welche die Hundetaxe entrichtet, die Hundehaltung jedoch zwischen dem 1. Mai und dem 31. Oktober aufgeben (Verkauf, Tod) und dies fristgerecht innert 10 Tagen gemeldet haben, wird auf Antrag die Hälfte der geleisteten Hundetaxe zurückerstattet.
  • Wer nach Bezahlung der Hundetaxe einen Hund ersetzt oder innerkantonal seine Wohnsitzgemeinde ändert, hat für das laufende Jahr keine weitere Abgabe zu entrichten.
  • Die Hundetaxe beträgt Fr. 120.00 pro Hund.

Befreiung von der Hundetaxe

Für die Befreiung der Hundetaxe sind diese Unterlagen einzureichen:

Katastrophen- und Flächensuchhunde (REDOG) und Lawinenhunde (ARS)

  • Nachweis über die Einsatzverpflichtung

Blindenführhunde

  • Nachweis einer von der Invalidenversicherung (IV) anerkannten Blindenführhundeschule

Behindertenhunde

  • Nachweis über die Ausbildung durch den Schweizerischen Verein für die Ausbildung von Hilfshunden für motorisch Behinderte oder Epileptiker und die Bescheinigung der Invalidenversicherung (IV), dass ein entsprechend ausgebildeter Hund erforderlich ist.

Schweisshunde

  • Nachweis der bestandenen Prüfung und die Bescheinigung des Obmanns der Jagdgesellschaft über den Einsatz als akkreditierter Schweisshund.

Diensthunde, die in der Armee, beim Grenzwachtkorps oder bei der Polizei eingesetzt werden

(Hunde von Angehörigen privater Sicherheitsdienste sind nicht von der Hundetaxe befreit!)

  • Bescheinigung der vorgesetzten Amtsstelle

Zu vermittelnde Hunde in Tierheimen
 

Halteberechtigung für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial

Hundehalter von diesen Hunden benötigen obligatorisch eine Halteberechtigung:

  • Staffordshire Bull Terrier
  • American Staffordshire Terrier
  • Bull Terrier und American Bull Terrier
  • Pit Bull Terrier und American Pit Bull Terrier
  • Rottweiler

Bitte beachten Sie dazu das Informationsblatt "Halteberechtigung für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial  [PDF, 3.00 MB]" und das Hundegesetz sowie die Hundeverordnung. Für Fragen betreffend der Halteberechtigung steht Ihnen der Veterinärdienst (Tel. 062 835 29 70 oder veterinaerdienst@ag.ch) zur Verfügung.

Für weitere Auskünfte steht Ihnen die Einwohnerdienste gerne zur Verfügung.