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Steuerbezug (Inkasso)

Verantwortlich für das Inkasso der Kantons- und Gemeindesteuern ist die Finanzverwaltung; Zahlungsvorschläge sind dieser Verwaltungsabteilung einzureichen. Für die Höhe der veranlagten Steuern ist das Steueramt zuständig.
 

Zahlungsfristen Kantons- und Gemeindesteuern

Für die Steuern der natürlichen Personen gelten diese Zahlungsfristen:

Einkommens- und Vermögenssteuern

  • 31.10. des Steuerjahrs, wenn bis zum 31.08. des Steuerjahrs in Rechnung gestellt
  • Ende des übernächsten Monats nach Rechnungsstellung, wenn nach dem 31.08. des Steuerjahrs in Rechnung gestellt (erstmalige Rechnungen sowie Mehrbeträge)

Jahressteuern und Sondersteuern

(z. B. Grundstückgewinnsteuern, Erbschafts- und Schenkungssteuern)

  • Ende des übernächsten Monats nach Rechnungsstellung

Auch die provisorische Rechnung wird ungeachtet ihres vorläufigen Charakters zur Zahlung fällig. Bitte beachten Sie hiezu die jeweils im September zugestellte Verfallanzeige. Für das Gesuch auf Anpassung der provisorischen Rechnung steht Ihnen das Formular Hilfblatt Anpassung prov. Steuern  [PDF, 83.0 KB] zur Verfügung.
 

Neue Zinsregelung ab Steuerjahr 2014 für die Einkommens- und Vermögenssteuern

Ab 1. Januar 2014 werden Einzahlungen neu auch vor dem 30. April verzinst. Bisher erhielten die Steuerpflichtigen einen Skonto, wenn sie ihre provisorischen Rechnungen bis zum 30. April des Steuerjahrs bezahlten. Einzahlungen vor oder nach diesem Datum lohnten sich nicht.

Die neue Regelung will auch Ratenzahlungen fördern. Jede Zahlung vor dem Fälligkeitstermin 31. Oktober wird mit einem Zins honoriert. Zudem wird auch für Zahlungen ein Vergütungszins gutgeschrieben, die den definitiven Rechnungsbetrag übersteigen. Offensichtlich übersetzte Einzahlungen werden jedoch zurückerstattet.

Weitere Informationen zur Verzinsung der Steuern finden Sie unter www.ag.ch/steuern.