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Inventare

Aufnahme und Ausfertigung von Steuerinventaren in Todesfällen
(§ 210 ff Steuergesetzgebung des Kantons Aargau; SAR 651.100)

Bei einem Todesfall einer in Oberrüti wohnhaften Person ist die Inventurbehörde verpflichtet, ein Steuerinventar zu erstellen. Erbinnen/Erben und Erbenvertreterinnen/Erbenvertreter sind gebeten, sich über das Verfahren, für eine persönliche Orientierung mit der Inventurbehörde in Verbindung zu setzen. Weitere Informationen können Sie dem Informationsblatt zum Inventarverfahren  [PDF, 125 KB] entnehmen.

Man unterscheidet zwischen 2 Arten von Inventaren:

Erbschaftsinventare

In Ausnahmefällen, wo das Gesetz (Zivilgesetzbuch) dies vorsieht, können Erbschaftsinventare erforderlich sein bzw. von Amtes wegen angeordnet werden. Die Erbschaftsinventare werden zwischen Sicherungsinventare und öffentliche Inventare unterschieden.

Steuerinventare

Da unter dem neuen Steuergesetz, gültig per 1. Januar 2001, unentgeltliche Zuwendungen an Nachkommen nicht mehr erbschafts- bzw. schenkungssteuerpflichtig sind, wurde eine Vereinfachung des Inventarisierungsverfahrens vorgenommen. Das Verfahren wird in 3 Gruppen aufgeteilt und wie folgt abgewickelt:

1. Erbberechtigte Personen sind ausschliesslich der überlebende Ehegatte und/oder Nachkommen (Kinder, Enkel, Urenkel)
Die Vermögensaufstellung der unterjährigen Steuererklärung wird zum Inventar erklärt und den erbberechtigten Personen gleichzeitig mit einem Begleitbrief eröffnet. Der Erbfall ist nicht erbsteuerpflichtig.

2. Mindestens eine Person ist erbsteuerpflichtig (alle ausser die unter 1. genannten) oder die Aufnahme eines Erbschaftsinventars wird verlangt
Es wird wie bis anhin ein Steuerinventar erstellt, gestützt auf die Angaben der unterjährigen Steuererklärung.

3. Bei offenkundiger Vermögenslosigkeit
Auf eine Inventarisierung wird verzichtet. Bei diesen Fällen wird eine inventuramtliche Erklärung erstellt.

Urkunden

Erbbescheinigungen können durch Berechtigte direkt beim Gerichtspräsidium am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person (Zuständig für die Gemeinde Oberrüti: Bezirksgericht Muri) schriftlich mittels diesem Formular [PDF, 77.0 KB] bestellt werden.

Vereinfachte Erbenverzeichnisse können auch bei der Inventurbehörde unter Angabe des Verwendungszwecks telefonisch (Tel. 041 787 11 74), schriftlich oder über den Onlineschalter der Gemeindekanzlei bestellt werden.