Navigieren in Oberrüti

 

Kindes- und Erwachsenenschutz

Das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht ist am 1. Januar 2013 in Kraft getreten. An den elf Bezirksgerichten wurden neu Familiengerichte geschaffen, die für alle familienrechtlichen Belange - und somit auch für den Kindes- und Erwachsenenschutz - zuständig sind. Aufgrund des neuen Bundesrechts wurden deshalb die bisherigen Vormundschaftsbehörden (Gemeinderat) durch diese interdisziplinär zusammengesetzten Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) mit jeweils drei Mitgliedern abgelöst.

Die Abklärungen (z. B. Amtsberichte, Sozialberichte) und die Mandatsführung (Amtsvormundschaft, Jugend-, Ehe- und Familienberatungsstelle) bleiben weiterhin Aufgaben der Gemeinden. Zudem bleibt die Gemeinde weiterhin Anlaufstelle für hilfsbedürftige und hilfesuchende Menschen.

Massnahmen

Das bisherige Massnahmensystem mit Beistandschaften, Beiratschaften und Vormundschaften wird durch flexible, massgeschneiderte Beistandschaften abgelöst. Diese ermöglichen es, hilfsbedürftige Menschen mit flexiblen, angepassten Lösungen zu unterstützen.

Vorsorgeauftrag

Das neue Erwachsenenschutzrecht bietet die Möglichkeit, einen Vorsorgeauftrag zu verfassen. Darin wird einer handlungsfähigen Person die Möglichkeit gegeben - für den Fall ihrer Urteilsunfähigkeit - Regelungen hinsichtlich der eigenen Rechtsvertretung, Vermögensverwaltung und Personensorge zu treffen. Die Formvorschriften entsprechen denjenigen des Testamentes (handschriftlich, eigenhändig, datiert und unterzeichnet usw.).