Navigieren in Oberrüti

 

Sozialhilfe

Grundsatz

Die Schweizerische Bundesverfassung garantiert allen Personen / Familien in der Schweiz bei Notlagen finanzielle Hilfe und Beratung. Zuständig für die Gewährung dieser Hilfe ist die Wohngemeinde.

Der Umfang der finanziellen Unterstützung (Sozialhilfe) richtet sich nach den vom Kanton Aargau vorgegebenen Richtlinien.

Zur Errechnung des individuellen Sozialhilfeanspruchs ist das sozialhilferechtliche Existenzminimum massgebend.

Bestandteile des sozialhilferechtlichen Existenzminimums sind:

  • Lebensunterhalt (pauschaliert nach Anzahl Personen im gleichen Haushalt)
  • Wohnkosten (Obdach)
  • Medizinische Grundversorgung (Prämien der Krankenkasse-Grundversicherung).

Bei der Berechnung des sozialhilferechtlichen Existenzminimums nicht berücksichtigt werden Steuern, Schulden, Kredit- oder Darlehensraten oder betreibungsamtliche Lohnpfändungen.

Erhaltene Sozialhilfeleistungen sind rückerstattungspflichtig. Zudem ist die Verwandtenunterstützungspflicht zu prüfen.

Zuständige Stelle in Ihrer Wohngemeinde

Melden Sie sich persönlich beim Sozialamt. Dort wird man Sie über die notwendigen Formalitäten informieren und mit Ihnen einen Ersttermin zur Besprechung Ihrer finanziellen sowie persönlichen Situation vereinbaren.

Weitere Informationen

Die gesetzlichen Grundlagen für den Kanton Aargau finden Sie auf www.ag.ch oder im Online-Schalter, Rubrik Sozialamt.

real estate