Hundehaltung
Hundegesetz und -kontrolle
Das Hundegesetz (HuG) ist per 1. Mai 2012 in Kraft getreten. Die Hundehalter/-innen werden vermehrt in die Pflicht genommen. Für den Vollzug des HuG sind in erster Linie die Gemeinden verantwortlich. Sie führen die Hundekontrolle und überprüfen, ob die Hundehalter/-innen ihrer Ausbildungspflicht im Rahmen des Sachkundenachweises nachkommen. Diese ist bereits seit 1. September 2008 in der Tierschutzverordnung geregelt und gilt für alle Hundehalter/-innen und alle Hunderassen.
Registrierungspflicht
Alle in der Schweiz wohnhaften Hundehaltenden müssen in der nationalen Hundedatenbank Amicus registriert sein.
Sie werden demnächst oder sind bereits Hundehalterin oder Hundehalter - Was müssen Sie tun?
Ersthundehaltende müssen sich vorgängig bei den Einwohnerdiensten des Wohnortes melden. Diese erfassen Ihre Personalien in der zentralen Hundedatenbank Amicus. Ihre Benutzerdaten erhalten Sie anschliessend per Post oder E-Mail. Daraufhin kann die Registrierung über den Tierarzt erfolgen.
Welpen müssen in den ersten drei Monaten vom Tierarzt einen Mikrochip implantiert erhalten. Führen Sie einen Hund aus dem Ausland ein, so müssen Sie innerhalb von zehn Tagen nach der Einfuhr dessen Kennzeichnung von einem Tierarzt überprüfen lassen. Der Tierarzt registriert anschliessend in beiden Fällen den Hund in Amicus.
Innert einer zehntägigen Frist sind Amicus zudem folgende Mutationen zu melden:
- Weitergabe (z.B. Verkauf oder Schenkung)
- Übernahme (z.B. Kauf oder Geschenk)
- Export und Tod des Hundes
Sie können dies entweder über www.amicus.ch oder über die kostenlose Applikation animundo erfassen. Sobald Sie Ihr Amicus-Konto mit animundo verbinden, können Sie Ihre registrierten Hunde und die elektronische ePetCard einsehen, sowie Halterwechsel und Vermisstmeldungen verwalten. Zudem bietet animundo weitere zahlreiche praktische Funktionen rund um Ihr Haustier. Weitere Informationen finden Sie unter www.animundo.ch.
Namens- und Adressänderungen müssen direkt den Einwohnerdiensten bekanntgegeben werden.
Sie sind bereits Hundehalter - Was ist ab 2026 neu für Sie?
Wenn Sie bereits einen Hund besitzen, können Sie diesen wie bisher über www.amicus.ch verwalten oder alternativ die kostenlose Applikation animundo nutzen. Sobald Sie dort Ihr Amicus-Konto verbinden, können Sie Ihre registrierten Hunde einsehen, Weitergabe (z.B. Verkauf oder Schenkung), Übernahme (z.B. Kauf oder Geschenk) und Tod Ihres Hundes melden, sowie Vermisstmeldungen verwalten. Die bisherige PetCard kann nicht mehr nachbestellt werden, sondern steht Ihnen als elektronische ePetCard auf animundo zur Verfügung. Zudem bietet animundo weitere zahlreiche praktische Funktionen rund um Ihr Haustier. Weitere Informationen finden Sie unter www.animundo.ch.
Namens- und Adressänderungen müssen direkt den Einwohnerdiensten bekanntgegeben werden. Möchten Sie Hundedaten ändern, so wenden Sie sich bitte an den Tierarzt.
Heimtierausweis / Impfbüchlein
Hundehalter sind dazu verpflichtet, bei der Anmeldung des Hundes auf der Wohngemeinde eine Kopie des Heimtierausweises / Impfbüchleins abzugeben.
Hundesteuer
Die Gemeinden sind für die Erhebung der Hundetaxe von Fr. 120.00 verantwortlich. Anfangs Mai werden die Rechnungen für die Hundesteuern den Hundehaltern direkt zugestellt.
Hunde mit bestimmten Aufgaben, sind von der Hundetaxe befreit:
- einsatzfähige Schweisshunde
- einsatzfähige Rettungshunde (IRO, ARS)
- einsatzfähige Blindenführhunde
- einsatzfähige Assistenzhunde
- Diensthunde von Militär, Polizei und Grenzschutz
- einsatzfähige Herdenschutzhunde und Koppelgebrauchshunde auf direktzahlungsberechtigten Betrieben
- Hunde, die offiziell für öffentliche Aufgaben ausgebildet und eingesetzt werden (z.B. Seuchenschutz, Artenschutz)
Je nach Einsatzfeld, müssen die Hunde bestimmte Prüfungen erfolgreich abgeschlossen haben und es müssen Bestätigungen von offiziellen Stellen vorliegen. Die Details sind § 22 der Hundeverordung zu entnehmen.
Nicht befreit von der Hundetaxe sind z.B. Schulhunde und Therapiehunde.
Bewilligungspflicht für Rassen mit "erhöhtem Gefährdungspotential"
Neu sind "Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential" ins revidierte HuG aufgenommen worden. Zu diesen zählen gemäss der vom Regierungsrat verabschiedeten Verordnung Hunde der Rassen beziehungsweise Rassetypen (American) Pit Bull Terrier, American Staffordshire Terrier, Bull Terrier und Bull Terrier, Staffordshire Bull Terrier sowie Rottweiler. Die im HuG verankerten Bestimmungen gelten auch für Mischlinge dieser Rassen und Kreuzungstiere mit anderen Rassen. Für die Haltung dieser Hunde ist neu eine Halteberechtigung erforderlich. Für die Prüfung und Vergabe der Halteberechtigungen, welche an eine Ausbildungs- und Prüfungspflicht geknüpft ist, ist der Kantonale Veterinärdienst zuständig.
Bei Fragen stehen Ihnen die Einwohnerdienste gerne zur Verfügung.
Weitere Informationen erhalten Sie unter www.amicus.ch
Identitas AG
Amicus Support
Adamstrasse 6
3014 Bern
0848 777 100